Betrifft: Nichtbeachtung der ASV-Satzung, Nichtigkeit, Teilnichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Ergebnisse der Mitgliederversammlung vom 4.6.2017, Teil 1. Dringende Aufforderung an das ASV-Präsidium einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
An das ASV Präsidium,
sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 8 (3) der ASV Satzung hat jedes Mitglied das Recht für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Er lautet:
„Jedes Mitglied kann bis zu 2 Wochen vor der Versammlung in Textform beim Präsidium die Ergänzung der Tagesordnung beantragen“
und der § 8 (6) lautet:
„Die Mitgliederversammlung diskutiert über die Gegenstände, die in der Tagesordnung bezeichnet sind und kann über diese mit einfacher Mehrheit Beschlüsse fassen, mit welchen sie das Präsidium verpflichtet, im Rahmen des nächsten Mitgliedervotums, alle Mitglieder zu befragen“.
Diese beiden Bestimmungen führen – auch wenn das in der Satzung nicht ausdrücklich enthalten ist – zur Verpflichtung des Präsidiums, alle zeitgerecht vorgelegten Anträge unverzüglich und in vollem Umfang den Mitgliedern der ASV zur Kenntnis zu bringen. Denn nur dann kann jedes Mitglied, das will, über alle Anträge umfassend mitdiskutieren und abstimmen.
Meine Anträge*(siehe unten) die rechtzeitig der ASV Geschäftsstelle vorgelegt wurden, wurden den Mitgliedern nicht bekannt gegeben.
Denn nur wenn alle Anträge für die Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gemacht werden, wird der Forderung der ASV Satzung voll Rechnung getragen. Mitglieder, denen diese Kenntnis verwehrt ist, können ihre satzungsmäßigen Rechte nicht wahrnehmen. Dies fordert auch die Rechtsprechung der dt. Gerichte.
Ein zeitgerechtes und vollständiges Zur-Kenntnis-Bringen der Anträge ist auch aus einem zweiten Grund erforderlich:
Alle Mitglieder müssen – auch wenn sie zunächst an der Mitgliederversammlung gar nicht teilnehmen wollten (etwa weil sie die Wahl des neuen Präsidiums nicht interessiert) – zu der Versammlung gehen können, wenn ihnen andere Anträge bekannt werden, die ihnen wichtig scheinen, um dort mitdiskutieren und abstimmen zu können. Wenn sie davon aber gar nichts erfahren, werden sie nicht kommen. Damit wird ihnen eines der wichtigsten Grundrechte als Mitglied vorenthalten: das Recht auf Information.
Dies war der Fall. 6 (bzw. 7) rechtzeitig eingebrachte Anträge waren am 4.6.2017 den rd. 3.850 Mitgliedern völlig unbekannt.
Sogar die Bekanntgabe der Titel bzw. Überschriften der Anträge bei der Registrierung der Teilnehmer der Pfingsttagung unterblieb. Ebenso fehlten sie in der der gedruckten Tagesordnung, die den Teilnehmern zu Beginn der Versammlung auf der Rückseite der Wahlkarten übergeben wurden. Das weist darauf hin, dass Fragen oder eine Diskussion über diese „versteckten Themen“ vom Präsidium nicht erwünscht waren.
Auf die drohende Gefahr der Nichtigkeit der Mitgliederversammlung hatte ich bereits in meinem E-Mail vom am 31.3.2017 an die ASV Geschäftsstelle aus einem ANDEREN schwerwiegendem Grund hingewiesen, auf den im Teil 2 dieses Schreibens im Detail eingegangen wird.
Die beiden Teile des Schreibens (1) und (2) sind als Einheit zu sehen.
Sie werden auch auf der Homepage CheckSalem bekannt gemacht, damit alle Mitglieder davon erfahren können.
Siehe Fortsetzung Teil 2: dringende Aufforderung an das ASV Präsidium betreffend die Mitgliederversammlung, vom 4.6.2017.
Das ASV Präsidium wird dringend ersucht, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Pálffy
*meine Anträge für die MV am 4.6.2017 hatte ich zwar im nur für Mitglieder zugängigem ASV Forum an einer sachlich unpassender Stelle am Schwarzen Brett veröffentlicht. Es war dafür aber keine andere Stelle vorhanden, allerdings konnte sie dort kaum jemand vermuten.